Die interessierte Bürgerschaft wird sicherlich bereits zum zweiten Mal wahrgenommen haben, dass sich der Gemeinderat mit dem Thema „Straßenausbaubeitragserhebung“ beschäftigen musste. Um es gleich vorweg zu nehmen: Auch in der nächsten Zeit wird dies Gegenstand weiterer Beratungen sein, so in der Gemeinderatssitzung am 27.02., in der es nunmehr um die Beschlussfassung einer dementsprechenden Satzung gehen wird. Grund hierfür sind die durch die Kommunalaufsicht geäußerten rechtlichen Bedenken zum Beschluss vom 19.12.2011, in Riethnordhausen keine Straßenausbaubeiträge erheben zu wollen. Auch wenn es fast unmöglich erscheint, in der Kürze solcher Amtsblatt-Artikel auf den sehr komplexen Sachverhalt zum The-ma „Straßenausbaubeiträge“ einzugehen, sollen trotzdem nachfolgend einige wesentliche Informationen in einer hoffentlich verständlichen Form für den interessierten Bürger mitgeteilt werden.
- Mit der im vergangenen Jahr erfolgten Novellierung des Thüringer Kommunalen Abgabengesetzes ist eine Pflicht zur Straßenausbaubeitragserhebung gesetzlich normiert worden. Ausnahmen hiervon sind nur dann möglich, wenn eine Gemeinde so viel an Steuern einnehmen würde, um auf diese Beiträge verzichten zu können, die Beitragserhebung zu keinem wesentlichen Vermögenszuwachs führte bzw. trotzdem ihre dauernde Leistungsfähigkeit gewahrt bliebe.
- Der Gemeinde Riethnordhausen geht es finanziell sehr gut, aber eben nicht so gut, auf Steuern verzichten zu können. Von daher hat der Gesetzgeber solch nachhaltig finanzstarken Kommunen die Möglichkeit offeriert, den Beitragspflichtigen günstige Konditionen anzubieten, die quasi die sonst üblichen umkehrt.
- Pflicht ist die Einteilung der gemeindlichen Straßen in die bei uns wesentlichen Kategorien, wie Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen und Hauptverkehrsstraßen. Auf die konkrete Einteilung in Riethnordhausen wird später noch eingegangen werden. Eine einfache Faustregel zur Unterscheidung könnte so aussehen: Durchgangsstraßen sind lauter und damit beitragsseitig „günstiger“ als andere. Haupterschließungsstraßen erschließen Anliegerstraßen, die wiederum am ruhigsten sind. Die Kostenbeteiligung durch den Grundstückseigentümer wäre demnach in den ruhigeren Straßen größer als in den lauteren.
- Viel diskutiert werden auch die zwei Varianten einer Beitragserhebung, die einmalige und die wiederkehrende. Im Übrigen ist die Beantwortung der Frage, welche Form besser sei, schlicht unmöglich. Ursache sind die höchst unterschiedlichen Ausgangsbedingungen, die sich in jeder Gemeinde anders darstellen.
- Grob gesagt, zahlt man bei einmaligen Beiträgen für den Vorteil des Straßenausbaus in seiner eigenen Straße den nur dort anfallenden konkreten Betrag und den eben nur einmal für die Nutzungsdauer der erneuerten öffentlichen Einrichtung (Straße, Gehweg, Grünanlage, Straßenbeleuchtung usw.). Nachteil wären die relativ geringen Flächen, auf die die Kosten umzulegen sind und so entstehende relativ hohe qm-Preise.
- Beim wiederkehrenden Beitrag ist es nunmehr möglich, das gesamte Gemeindegebiet als sogenanntes Ermittlungsgebiet festzulegen. Die darin liegenden unterschiedlichen Straßen werden gegeneinander ins Verhältnis gesetzt und ein Mischsatz der Kostenbeteiligung errechnet. Von Vorteil ist die große Fläche, auf die die Kosten umgelegt werden. Ein Nachteil sieht mancher vielleicht in der immer wieder erfolgenden Heranziehung bei Maßnahmen in den verschiedensten Straßen. Oder anders: Man zahlt zwar geringere Beiträge, aber immer nach dem Motto, alle im Ermittlungsgebiet zahlen für alle Maßnahmen, die dort beitragspflichtig sind.
- Beitragspflichtig sind alle Maßnahmen, die im Übrigen seit Inkrafttreten des ThürKAG 1991 durchgeführt worden sind und nicht der normalen Unterhaltung einer Straße bzw. der o.g. Teileinrichtungen zuzurechnen sind. Zum Schluss noch eines: Hoffnungen auf eine mögliche Verjährung der teilweise lange zurückliegenden Straßenausbaumaßnahmen sind im Übrigen leider unzutreffend, da eine rechtskräftige Satzung bislang nicht vorlag.
- Es gilt die Regel, dass Erschließungsbeiträge Vorrang vor Straßenausbaubeiträgen haben. Dementsprechende Überleitungsbestimmungen berücksichtigen dabei den Umstand, dass in neu geschaffenen Wohngebieten die Ersterschließung mit dem Kaufpreis zu begleichen war.
Es wird um Verständnis gebeten, dass es an dieser Stelle gut sein soll mit der doch sehr komplizierten Materie. Weitere Ausführungen werden demnächst folgen.